Aktuelle Corona-Zahlen

Seit März 2020 veröffentlicht MDR SACHSEN-ANHALT regelmäßig die wichtigsten Kennzahlen der Corona-Pandemie. Dazu gehören mittlerweile auch Angaben zur 7-Tage-Inzidenz nach Altersgruppen (unter anderem der für Schulen relevanten Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen) sowie regional aufgeschlüsselte Impfquoten und Hospitalisierungsraten.

 

MDR Nachrichten Sachsen-Anhalt - Corona aktuelle Zahlen

 

Hinsichtlich etwaiger Fragen im Zusammenhang mit Corona-Daten besteht die Möglichkeitkeit sich an das MDR per Mail zu wenden: data@mdr.de.

Rahmenhygieneplan

Der bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen und den Infektionsschutz an den Schulen wurde zum neuen Schuljahr aktualisiert. Er regelt unter anderem die Testungen, das Lüften in den Klassenräumen usw.


rahmenplan_hia_schule_sj_21_22_v15.pdf

 

FAQ Selbsttests für Schülerinnen und Schüler (09.04.2021)

Warum sollen Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen, einen AntigenSelbsttest durchführen?

Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von Laien-Selbsttests ist neben der Einhaltung der
AHAL-Maßnahmen ein wesentlicher und wichtiger Beitrag, um das Infektionsgeschehen zu
beschränken. Die Selbsttests stellen daher einen entscheidenden Beitrag zur Eindämmung der
Pandemie dar und geben den in der Schule anwesenden Personen Sicherheit während des
Präsenzunterrichts.


Um was für Tests handelt es sich?
Es handelt sich um Laien-Selbsttests, die eine einfache Anwendung mittels Nasen-Abstrich aus dem
vorderen Bereich der Nase und nicht aus dem Nasen-Rachen-Raum ermöglichen. Die Tests sind durch
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Anwendung durch Laien zugelassen.

Wie oft sollen die Schülerinnen und Schüler getestet werden?
Eine Testung soll ab dem 12. April zwei Mal wöchentlich erfolgen.

Wann und wo sollen die Schülerinnen und Schüler getestet werden?
Die Tests sollen in der Regel in der Schule durchgeführt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler
in die Schule kommen. Auf diese Art und Weise hat die Schule einen verlässlichen und
nachvollziehbaren Überblick darüber, welche Schülerinnen und Schüler einen Test durchgeführt
haben und wie dieser ausgefallen ist. Die Schulen legen fest, an welchen Wochentagen die Tests
durchgeführt werden.
Anders als bisher wird es auch möglich sein, dass Eltern in der Schule die Schnelltest erhalten können
und diese mit ihren Kindern zu Hause durchführen.

Wer soll die Tests durchführen?
Die ausgelieferten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ausdrücklich für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen. Der Tupfer muss
nicht mehr tief in die obere Nasenhöhle eingeführt werden, sondern nur etwa zwei Zentimeter tief in
jedes Nasenloch. Diese einfache Anwendung ermöglicht es, dass auch ein Laie den Test durchführen
kann. Damit hat der Antigen-Selbsttest gegenüber anderen Schnelltests, die nur von fachlich
geschultem Personal vorgenommen werden können, einen zentralen Vorteil in der Durchführung.

Müssen Lehrkräfte die Tests bei den Schülerinnen und Schülern durchführen?
Die ausgelieferten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ausdrücklich für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen. Lehrkräfte
müssen daher die Tests nicht bei den Kindern durchführen, sind aber gebeten, den Schülerinnen und
Schülern bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests behilflich zu sein und
insbesondere die Erklärvideos der Hersteller abzuspielen bzw. die Anwendungsanleitungen
vorzulesen. Eine Verpflichtung zur Hilfe bei der Durchführung der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests
besteht selbstverständlich nicht.

 

Was passiert, wenn ein Test positiv ausfällt?
Sollte ein SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests positiv ausfallen ist gemäß Nr. 10.1 und 10.2
Rahmenplan-HIA-Schule zu agieren: Die Schülerin oder der Schüler begibt sich je nach Alter in ein
freies Zimmer und wartet dort auf die Abholung durch die Erziehungsberechtigten und begibt sich in
häusliche Quarantäne. Die Erziehungsberechtigten veranlassen über den behandelnden Arzt oder die
Hotline 116 117 einen PCR-Test.
Ein positives Testergebnis muss nicht heißen, dass die jeweilige Schülerin oder der Schüler tatsächlich
mit dem Virus infiziert ist. Eine endgültige Abklärung durch das Gesundheitsamt bleibt abzuwartenten. Um Verunsicherungen entgegenzuwirken, wird geeignet auf die Fragen der Schülerinnen und
Schüler eingegangen.

Wie sind Schulen auf die Situation mit den Schnelltests vorbereitet?
Alle Schulen erhalten im Vorfeld einen Schulleiterbrief mit genauen Informationen zu den Tests. Dem
Schreiben wird eine Anwendungsanleitung in deutscher Sprache beigefügt. Außerdem werden
ausführliche Informationen zu den ausgelieferten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests, zu ihrer
Verwendung und zu einfachen Anwendungsvideos in deutscher Sprache auch für Kinder und
Jugendliche per Link beigefügt.

Müssen die Kinder nach den Tests trotzdem Masken tragen?
Ja, die Festlegungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entsprechend dem Rahmenplan-HIASchule gelten weiterhin. Je mehr Präventivmaßnahmen zusammenwirken, desto höher ist der
Infektionsschutz.

Gibt es eine Pflicht, sich testen zu lassen?
Ab dem 12. April gilt: Zur Teilnahme am Unterricht an allen Schulen wird vorausgesetzt, dass sich
Schülerinnen und Schüler zwei Mal pro Woche verbindlich testen lassen, entweder über einen in der
Regel in der Schule zur Verfügung gestellten Laien-Selbsttets (Bei Abholung durch Eltern
Durchführung der Tests auch zu Hause.) oder durch den Nachweis eines anderweitig erzielten
negativen Testergebnisses oder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach keine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

 

Darf das Schulgelände nicht betreten werden?
Das Schulgelände darf betreten werden, wenn durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung oder
durch einen Test mit negativem Ergebnis nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Der Zutritt ist auch gestattet, wenn unmittelbar nach dem Betreten
ein Test durchgeführt wird. Ausnahmen gelten für Personen, die Kinder an Grund- und Förderschulen
begleiten und für Lieferanten, die nicht länger als 15 Minuten auf dem Schulgelände verweilen.


Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die sich nicht testen lassen wollen oder für die keine
Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt?
Wenn Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte weder der Testung an der Schule
zustimmen, noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Infektion oder ein
anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, dann ist eine Teilnahme am
Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen müssen die Lernzeit zuhause
verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.

Werden auch Kinder getestet, die bereits eine Corona-Erkrankung überstanden haben?
Auch bereits erkrankte und genesene Schülerinnen und Schüler erhalten ein Testangebot bzw.
müssen auch alle Schülerinnen und Schüler ab dem 12. April verbindlich einen Test durchführen, um
am Präsenzunterricht teilnehmen zu können.

Wie ist bei einem ungültigen Testergebnis vorzugehen?
Bei einem ungültigen Testergebnis sollte der Test wiederholt werden.

 

Erhalten auch Schulen in freier Trägerschaft Selbsttests für ihre Schülerinnen und Schüler?
Ja und ab dem 12.04.2021 zur Durchführung der verpflichtenden Selbsttests auf für Lehrkräfte.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule testen lassen?
Bislang können sich Schülerinnen und Schüler wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger testen
lassen, also in Testzentren, Hausarztpraxen und Apotheken, sofern dort bereits Kapazitäten zur
Testung vorliegen. Das dort bescheinigte Testergebnis gilt als Nachweis zum Betreten des
Schulgeländes.

Wer trägt die Haftung, wenn beim Testen etwas schiefgeht?
Sollte wider Erwarten beim Testen etwas schiefgehen, besteht bei Testungen in der Schule für
Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallschutzversicherungsschutz.
Für fehlerhafte Produkte bzw. Testkomponenten haftet der Hersteller bzw. Händler.

Wie müssen die verwendeten Testkarten/Stäbchen/Röhrchen etc. entsorgt werden?
Das Material der Antigen-Selbsttests ist unmittelbar nach Verwendung in einem robusten,
verschlossenen Müllbeutel über den Restmüll zu entsorgen.Zum Seitenanfan

Zur Info

Liebe Eltern, 

zu Ihrer Kenntnisnahme ein Brief von Herrn Minister Marco Tullner. 


elternbrief_minister_01.03.2021.pdf

Wer gehört zu den systemrelevanten Berufen?

Kritische Infrastruktur im Sinne von systemrelevanten Berufen sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGB), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017:


1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung notwendigen Unternehmen (z.B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z.B. Reinigung, Essenversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzug, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in §6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht.


2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr ((freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden.


3. Notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post – und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechthaltung der Netze), Energie (z.B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z.B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne der Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;


4. Personal zur Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Distanz- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen,


5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.

Informationen vom Landesschulamt-Sachsen-Anhalt

10.11.2020

Die aktuellsten Informationen vom Landesschulamt Sachsen-Anhalt, an die wir uns halten müssen:


1. Der aktuelle Rahmenplan sieht vor, dass Schulen in den eingeschränkten Regelbetrieb wechseln, wenn ¼ der Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer von den zuständigen Gesundheitsämtern ausgesprochenen Quarantäneanordnung unterliegen.


2. Außer während des Unterrichtes, in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.


3. Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen wie z.B. Klassen- und Schulfeste, Brauchtumsveranstaltungen, Theater- und Tanzaufführungen, Konzerte, Wandertage, Ausflüge, Klassenfahrten, Messen und Ausstellungen, Sportwettkämpfe oder musisch-künstlerische und fachbezogene Wettbewerbe sowie Tage der Offenen Tür finden ab sofort und bis auf Weiteres nicht mehr als Präsenzveranstaltung statt.

 

Das Landesschulamt Sachsen-Anhalt empfiehlt folgende Hinweise:

15.10.2020

Eine Beseitigung jeglichen Restrisikos einer Coronavirus-Infektion (Covid-19) ist nicht möglich. Unser gemeinsames Ziel muss es daher sein, die Übertragungsraten möglichst zu reduzieren, indem die Hygienemaßnahmen unbedingt eingehalten werden. Ein Ausschluss von Kindern bei leichten Krankheitssymptomen ist dagegen nicht hilfreich.

Wichtig: Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder und Jugendliche, die eindeutig krank sind, nicht in die Schule gehen dürfen.
Hierbei ist zu beachten:


1. Ein einfacher Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie gelegentlicher unauffälliger Husten, Halskratzen oder Räuspern, sind kein Ausschlussgrund.
Diese Kinder und Jugendlichen können die Schule besuchen.


2. Kinder und Jugendliche, bei denen Symptome wie Husten bekannt und einer nichtinfektiösen Grunderkrankung wie z.B. Asthma zuzuordnen sind, können ebenfalls weiterhin die Einrichtung besuchen.


3. Kinder und Jugendliche mit einer Symptomatik, die auf COVID-19 hindeutet, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Typische Symptome sind:
- Fieber ab 38 °C,
- Husten,
- Durchfall,
- Erbrechen,
- allgemeines Krankheitsgefühl (Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen),
- Geruchs- oder Geschmacksstörungen


4. Ob Kinder oder Jugendliche eine Ärztin oder einen Arzt benötigen, müssen zunächst die Sorgeberechtigten beurteilen. Sollte die behandelnde Hausärztin oder der behandelnde Hausarzt nicht erreichbar sein, ist die 116 117 Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.


5. Zeigen Kinder oder Jugendliche Allgemeinsymptome ohne klaren COVID-19 Verdacht, müssen sie mindestens zwei Tage zu Hause beobachtet werden und mindestens 24 Stunden fieberfrei und in gutem Allgemeinbefinden sein.


6. Gesunde Geschwister, die keinen Quarantäneauflagen des zuständigen Gesundheitsamtes unterliegen, können die Schule besuchen.


7. Bei Kindern oder Jugendlichen ohne Krankheitssymptome, welche jedoch persönlichen Kontakt zu einer Person mit positivem Testergebnis hatten, wird das Gesundheitsamt über den Schulbesuch entscheiden.


8. Zeigen Kinder oder Jugendliche offensichtliche Symptome, entscheidet die Schulleitung, die betroffenen Kinder oder Jugendlichen aus dem Unterricht zu nehmen und (bei minderjährigen Kindern die Eltern) aufzufordern, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes kann erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen.


Die heutigen Empfehlungen können sich je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern.

Neueste Meldungen

31.08.2020

Formular "Angaben gemäß Nr. 3 und Nr 9.2 des Rahmenplans für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt während der Corona-Pandemie"


Dieses Formular ist am 1. Schultag und wenn das Kind 5 Tage abwesend war, mitzubringen. 

 

200821_formular_schueler_v3.pdf

28.08.2020

Zu Ihrer Information, wann und warum Ihr Kind zu Hause bleiben sollte- Ein Merkblattvom Landesschulamt Sachsen-Anhalt zu Ihrer Kenntnis.schnupfenpapier_(1).jpg




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